Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Montagen, Reparaturen und Dienstleistungen von Spisago AG Brandschutz im Bereich Brandschutzfenster, Brandschutztüren, Brandschutzverglasungen und damit zusammenhängender Leistungen.
Mit der Annahme einer Offerte oder der Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Kunde diese AGB.
Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote und Offerten basieren auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten technischen und baulichen Angaben.
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Annahme unserer Offerte oder durch eine anderweitige ausdrückliche Auftragsbestätigung zustande.
Eine unterzeichnete Offerte gilt als verbindlich.
Unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Preisangaben können für einen kürzeren Zeitraum verbindlich sein, sofern dies in der Offerte entsprechend ausgewiesen wird.
Technische Änderungen, die aufgrund von Herstelleranforderungen, Zulassungen oder baulichen Gegebenheiten erforderlich werden, bleiben vorbehalten.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, in Schweizer Franken (CHF) und zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.
Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, Zusatzarbeiten, Anpassungen, Gerüstungen, Demontagen, Entsorgungen oder bauseitige Zusatzleistungen werden separat verrechnet.
Nachträgliche Änderungen des Auftrags können zu Mehrkosten und Terminverschiebungen führen.
4. Masse und Angaben des Kunden
Der Kunde ist dafür verantwortlich, uns sämtliche für die Planung und Ausführung erforderlichen Angaben, Pläne, Masse und technischen Informationen vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen.
Bei vom Kunden oder von Dritten gelieferten Massangaben übernehmen wir keine Haftung für daraus entstehende Fehlproduktionen, Anpassungen oder Folgekosten.
Sofern eine Massaufnahme durch uns vereinbart wurde, beziehen sich unsere Angaben auf die bei der Aufnahme vorgefundenen baulichen Verhältnisse.
Bei Abweichungen zwischen den vorhandenen baulichen Gegebenheiten und den zur Verfügung gestellten Unterlagen können zusätzliche Kosten entstehen.
5. Brandschutztechnische Anforderungen
Brandschutzprodukte werden entsprechend den vereinbarten technischen Anforderungen und den für das jeweilige System geltenden Zulassungen und Nachweisen ausgeführt.
Die erforderliche Feuerwiderstandsklasse, beispielsweise EI30, EI60 oder EI90, ist vor Auftragserteilung eindeutig festzulegen.
Die brandschutztechnische Eignung einer Konstruktion hängt unter anderem von System, Abmessungen, Verglasung, Beschlägen, Anschlüssen, Befestigung und Einbausituation ab.
Eine Feuerwiderstandsklasse kann daher nicht allein aufgrund der Bezeichnung eines Fensters oder einer Tür zugesichert werden.
Die Ausführung erfolgt innerhalb der technischen Grenzen des jeweiligen Systems und der entsprechenden Zulassungen bzw. Nachweise.
6. Bauseitige Voraussetzungen
Der Kunde beziehungsweise die Bauherrschaft hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen bauseitigen Voraussetzungen für Lieferung und Montage vorhanden sind.
Dazu gehören insbesondere:
- zugängliche und ausreichend vorbereitete Montagebereiche
- geeignete Bauöffnungen
- tragfähige und geeignete Anschlussflächen
- erforderliche Unterkonstruktionen
- ausreichender Platz für Montage und Transport
- Stromversorgung, sofern erforderlich
- Schutz bereits fertiggestellter Bauteile
- freie Zufahrt und Zugang zur Baustelle
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, können Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten und weitere Aufwendungen verrechnet werden.
7. Montage
Montagearbeiten werden entsprechend der vereinbarten Leistung und den technischen Vorgaben des jeweiligen Systems ausgeführt.
Nicht ausdrücklich in der Offerte enthaltene Leistungen gelten als Zusatzleistungen.
Dazu können insbesondere gehören:
- Demontage bestehender Elemente
- Entsorgung
- Maurer- und Gipserarbeiten
- Malerarbeiten
- zusätzliche Abdichtungsarbeiten
- Anpassungen an bestehenden Konstruktionen
- Gerüst- oder Hebemittel
- bauseitige Unterkonstruktionen
- zusätzliche Brandschutzmassnahmen
Die Montage kann von der rechtzeitigen Fertigstellung der bauseitigen Vorarbeiten abhängig gemacht werden.
8. Abnahme und Dokumentation
Nach Abschluss der vereinbarten Arbeiten kann eine Abnahme beziehungsweise Übergabe der ausgeführten Leistung erfolgen.
Bei brandschutztechnisch relevanten Konstruktionen können dem Kunden die vorgesehenen technischen Unterlagen, Produktnachweise, Zulassungen oder sonstigen Dokumentationen entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang zur Verfügung gestellt werden.
Die Dokumentation ersetzt keine behördliche Bewilligung oder brandschutztechnische Gesamtbeurteilung eines Bauprojekts, sofern eine solche durch die zuständige Stelle erforderlich ist.
9. Lieferfristen
Liefer- und Montageterminangaben sind grundsätzlich Richttermine, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Lieferverzögerungen aufgrund von Herstellern, Lieferanten, Transportproblemen, behördlichen Anforderungen, höherer Gewalt oder anderen Umständen ausserhalb unseres Einflussbereichs berechtigen den Kunden nicht automatisch zu Schadenersatz oder Vertragsrücktritt.
Verzögerungen aufgrund fehlender Angaben, nicht vorbereiteter Bauöffnungen oder anderer bauseitiger Umstände führen zu einer entsprechenden Verschiebung des Termins.
10. Änderungen und Zusatzleistungen
Nachträgliche Änderungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich einer Bestätigung.
Zusätzliche Arbeiten werden nach Aufwand oder gemäss separat vereinbartem Preis verrechnet.
Mündliche Absprachen, Telefonate, WhatsApp-Nachrichten oder sonstige informelle Kommunikation gelten nicht als Vertragsänderung, sofern sie nicht von uns ausdrücklich bestätigt wurden.
11. Zahlung
Sofern in der Offerte nichts anderes vereinbart wurde, gelten die dort aufgeführten Zahlungsbedingungen.
Rechnungen sind innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, weitere Arbeiten oder Lieferungen bis zur Begleichung offener Beträge zurückzuhalten.
Bei grösseren Projekten können Teilzahlungen beziehungsweise Akontozahlungen vereinbart werden.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag unser Eigentum, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.
13. Prüfung und Mängel
Der Kunde hat die Lieferung beziehungsweise die ausgeführten Arbeiten nach Erhalt beziehungsweise Abschluss möglichst zeitnah zu prüfen.
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich zu melden.
Mängelrügen sollen möglichst schriftlich und mit geeigneten Fotos oder Angaben dokumentiert werden.
14. Gewährleistung
Wir gewährleisten die vertragsgemässe Ausführung unserer Leistungen und die vereinbarte Produktqualität im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie der jeweiligen Hersteller- und Systemvorgaben.
Für Produkte gelten ergänzend die jeweiligen Garantiebestimmungen des Herstellers.
Kein Anspruch auf Gewährleistung besteht insbesondere für Schäden, die durch unsachgemässe Nutzung, fehlende Wartung, nachträgliche Veränderungen, mechanische Einwirkungen oder bauseitige Mängel verursacht wurden.
15. Wartung und Nutzung
Brandschutzfenster und Brandschutztüren sind sicherheitsrelevante Bauteile und müssen entsprechend den Herstellerangaben bestimmungsgemäss verwendet und gewartet werden.
Der Kunde beziehungsweise Betreiber ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Wartungs- und Kontrollarbeiten durchführen zu lassen.
Veränderungen an brandschutzrelevanten Bauteilen, insbesondere an Verglasungen, Beschlägen, Dichtungen, Türschliessern oder anderen Systemkomponenten, dürfen nur entsprechend den geltenden technischen Vorgaben vorgenommen werden.
16. Haftung
Wir haften für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verursacht wurden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden, die auf falsche oder unvollständige Angaben des Kunden, ungeeignete bauseitige Voraussetzungen, unsachgemässe Nutzung, fehlende Wartung oder Eingriffe durch Dritte zurückzuführen sind, übernehmen wir keine Haftung.
Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
17. Planunterlagen und technische Dokumente
Von uns erstellte Pläne, Zeichnungen, technische Unterlagen, Kalkulationen und sonstige Dokumente bleiben unser Eigentum beziehungsweise das Eigentum des jeweiligen Urhebers.
Eine Weitergabe oder Verwendung für andere Projekte ist ohne unsere Zustimmung nicht zulässig, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
18. Datenschutz
Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss unserer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung und dem geltenden Schweizer Datenschutzrecht.
19. Unvorhersehbare Ereignisse und höhere Gewalt
Für Ereignisse ausserhalb unseres Einflussbereichs, insbesondere Naturereignisse, behördliche Massnahmen, Lieferengpässe, Streiks, Transportprobleme, Krieg, Pandemien oder sonstige Fälle höherer Gewalt, haften wir nicht.
Entsprechende Liefer- und Ausführungsfristen verlängern sich angemessen.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse findet Schweizer Recht Anwendung.
Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand am Sitz unseres Unternehmens.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
21. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
Stand: August 2026
